Gebühren-Einbürgerung - Familienzusammenführung

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Gebühren-Einbürgerung

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Kosten der Einbürgerung
Die Gebühr für die Einbürgerung erhebt die zuständige Einbürgerungsbehörde, § 38 StAG (Staatsangehörigkeitsgesetz)
Die Gebühr beträgt pro Person grundsätzlich 255 €.
Minderjährige ohne eigenes Einkommen, die mit den Eltern eingebürgert werden, zahlen lediglich 51 €.
Minderjährige, die ohne Ihre Eltern eingebürgert werden, zahlen 255 €!

Aus Gründen der Billigkeit kann eine geringe oder gar keine Gebühr erhoben werden.
Bei geringem Einkommen kann es daher zur Reduzierung der Einbürgerungsgebühr kommen.

Kosten anwaltlicher Vertretung
Der Streitwert in Einbürgerungsangelegenheiten beträgt grundsätzlich 10.000 €.
Bei der Vertretung gegenüber der Ausländerbehörde wird regelmäßig eine Gebühr von ca. 650 € netto enstehen.
Eine Erstberatung durch Rechtsanwalt Dr. W. Buerstedde wird regelmäßig 190 € netto betragen.
Weitere Gebühren
Weitere Gebühren für Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsrecht
  • Anspruchseinbürgerung für Verfolgte des Nationalsozialismus und deren Nachkommen 0 €
  • Beibehaltungsgenehmigung 255 €
  • Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit 51 €
  • Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit 0 €
  • Staatsangehörigkeitsausweis 25 €
  • sonstige Bescheinigung (nach Aufwand) 5 bis 51 €
  • Eine ablehnende Entscheidung kostet in der Regel 191 €


Anwaltskanzlei
Rechtsanwalt Dr .Wolfgang Buerstedde
Rathausstr. 16
53332 Bornheim-Roisdorf
Deutschland

Tel: +49  (0) 2222 - 931180
Fax: + 49 (0) 02222 - 931182

BÜROZEITEN IN BORNHEIM
Montag – Freitag: 8:30 bis 12:30 Uhr
Montag – Donnerstag: 13:30 bis 17:30 Uhr
Termine nach Vereinbarung auch zu anderen Zeiten
AG Erbrecht Deutscher Anwaltverein
Deutschen Anwaltsverein - Erbrechtliche Fortbildungen
Info rund ums Erbrecht -DVEV
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