Türkei - Familienzusammenführung

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Türkei

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Türkische Staatsbürger im deutschen Ausländerrecht
Für Türksiche Staatsbürger gelten aufgrund besondere Abkommen mit Deutschland und der Europäischen Gemeinschaft vielfach besondere aufenthaltsrechtliche Regelungen.
Aufenthaltsrechtlich relevante Regelungen sind beispielsweise:
  • Zusatzprotokoll zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation.
  • Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation

Besonders relevant ist auch die Rechtsprechung. In die Schlagzahlen ist nun das Urteil des Europäischen Gerichtshofs : Soysal-Urteil vom 18. Februar 2009 ( Rechtssache C-228/06).
Die Bundesregierung hat zu den Auswirkung des Soysal-Urteils auf eine kleine Anfrage geantwortet.
Im Soysal-Urteil hat der Der Europäische Gerichtshof (EuGH) festgestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland türkische LKW-Fahrer, die zwecks rechtmäßiger Erbringung von Dienstleistungen für ein in der Türkei ansässiges Unternehmen nach Deutschland einreisen wollen, hierfür von der Visumspflicht befreien muss, sofern die Dienstleistungbei Inkrafttreten des Verschlechterungsverbots des Artikels 41des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen EWG/Türkei Anfang 1973 ohne Visum erbracht werden konnte.
Im Fall handelte es sich um einen türkische Fernfahrer im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr.
Nach Auffassung der Bundesregierung folgt aus dem „Soysal“-Urteil kein Recht türkischer Staatsangehöriger auf eine visumfreie Einreise nach Deutschland zum Zweck des Empfangs von Dienstleistungen (sog. passive Dienstleistungsfreiheit), beispielsweise als Touristen oder im Rahmen von
Verwandtenbesuchen.
Die Bundesregierung prüfe zur Zeit noch, aufgrund welcher Formen der aktiven grenzüberschreitenden Dienstleistung türkische Staatsangehörige im Lichte der Entscheidungsgründe des „Soysal“-Urteils von der Visumpflicht zu befreien sein könnten und wie dies praktikabel umgesetzt werden könnte. Bis zum Abschluss dieser Prüfung, die wegen der gemeinschaftsrechtlichen Relevanz auch Konsultationen auf EU-Ebene einschließt, bleibt es für diese Gruppe beim bisherigen Visum- und Grenzregime.
visafreie Einreise für türkische Staatsbürger nach dem Soysal-Urteil
Aus dem Urteil folgt, dass türkische Staatsangehörige zur Inanspruchnahme der Dienstleistungsfreiheit visumsfrei in die Bundesrepublik Deutschland einreisen
dürfen, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Türkei beibehalten und keine Erwerbstätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland aufnehmen wollen.
Wenn betrifft das Urteil:
  • Fernfahrer
  • Touristen (nicht nach Auffassung der Bundesregierung)
  • Sprachkursbesucher (nicht nach Auffassung der Bundesregierung)
  • Paitenten (Arzt-, Krankenhaus) (nicht nach Auffassung der Bundesregierung)
  • Empfänger von Dientsleistungen (nicht nach Auffassung der Bundesregierung)
Visumsfrei können einreisen türkischen Staatsangehörigen für eine Aufenthaltsdauer von bis zu zwei Monaten, wenn sie rechtmäßig
  • durch Arbeitgeber mit Sitz in der Türkei mit Montage und Instandhaltungsarbeiten sowie Reparaturen an gelieferten Anlagen und Maschinen beschäftigt werden,
  • durch Arbeitgeber mit Sitz in der Türkei als fahrendes Personal im grenzüberschreitenden Personen-bzw. Güterverkehr eingesetzt werden oder
  • in Vorträgen oder Darbietungen von besonderem wissenschaftlichen oder künstlerischen Wert oder bei Darbietungen sportlichen Charakters in kommerzieller Absicht tätig werden wollen.

Deutsche Staatsangehörigkeit von Kindern türkischer Eltern
Deutsche Staatsangehörigkeit von Kindern türkischer Eltern - Kleine Anftrage (17/1797).
Kinder ausländischer Eltern erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit per Geburt unter anderem , wenn ”ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und über ein ‘unbefristetes Aufenthaltsrecht‘ verfügt“. ”Türkische Staatsangehörige, die unter Artikel 6 und 7 des Beschlusses Nummer 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei fallen“, habein ein unbefristetes Aufenthaltsrecht.
Das Standesamt verlangt nach der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes bei der Anzeige einer Geburt zur Prüfung der deutschen Staatsangehörigkeit Angaben der Eltern dazu, ob ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besteht. Wenn diese Voraussetzung erfüllt ist oder Zweifel an der Richtigkeit der Angaben bestehen oder keine Angaben zur Rechtstellung gemacht werden, erkundigt sich das Standesamt durch ein Formblatt bei der Ausländerbehörde ein, ob die Angaben zutreffen und ob zum Zeitpunkt der Geburt ein unbefristetes Aufenthaltsrecht beziehungsweise ein seit acht Jahren rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland vorlagen.
In dem Formblatt seien bezüglich des Aufenthaltsstatus mehrere Möglichkeiten zum Ankreuzen vorgesehen, wobei ”das Aufenthaltsrecht infolge von Artikel 6 und 7 des Beschlusses Nummer 1/80“ fehle.
Daraus ergebe sich die Gefahr, ”dass die deutsche Staatsangehörigkeit von Kindern türkischer Eltern unerkannt bleibt, wenn sowohl die Eltern als auch das Standesamt in Unkenntnis der komplizierten Rechtslage irrtümlich davon ausgehen, dass bei einer befristeten Aufenthaltserlaubnis kein unbefristetes Aufenthaltsrecht und damit auch kein Staatsangehörigkeitserwerb durch Geburt vorliegen kann“, schreiben die Abgeordneten in ihrer Anfrage.
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