Anspruch auf Einbürgerung - Familienzusammenführung

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Anspruch auf Einbürgerung

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Anspruchseinbürgerung
Ein Anspruch auf Einbürgerung besteht, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
  • Sie besitzen zum Zeitpunkt der Einbürgerung eine Niederlassungserlaubnis, eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU, oder Sie sind freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger beziehungsweise gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR Staates (Island, Liechtenstein, Norwegen) oder freizügigkeitsberechtigter Schweizer.
  • Sie haben seit 8 Jahren Ihren gewöhnlichen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland.
  • Sie können den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II (Hartz IV) bestreiten.
  • Sie haben ausreichende Deutschkenntnisse.
  • Sie den Einbürgerungstest bestanden haben.
  • Sie haben sich keiner Straftat schuldig gemacht und wurden deswegen verurteilt. Geringfügige Verurteilungen sind unbeachtlich.
  • Sie bekennen sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
  • Sie müssen Ihre alte Staatsangehörigkeit bei der Einbürgerung verlieren oder aufgeben, wobei jedoch Ausnahmen möglich sind, vgl. Doppelte Staatsbürgerschaft.
Bitte beachten Sie, dass diese Voraussetzungen nicht immer eingehalten werden müssen.
Es gibt zahlreiche Ausnahmen. Häufig "vergessen" die Behörden auf die Ausnahmen hinzuweisen.
Häufig zeigt sich, dass eine Ablehnung der Einbürgerungsbehörde nicht gerechtfertigt war, weil aufgrund der Rechtsprechung oder versteckter Ausnahmeregelungen eine Einbürgerung doch möglich ist.
Häufig werden Anforderungen gestellt, die Sie nicht erfüllen müssen, wie das Bestehen des Einbürgerungstests oder des Nachweises ausreichender Sprachkenntnisse.
Falsche Auskunft wird auch häufig hinsichtlich der Sicherung des Lebensunterhalts oder der noch notwendigen weiteren Jahren eines rechtmäßigen Aufenthalts.
Einbürgerung von Kindern
Notwendige Aufenthaltserlaubnis: Der Zweck der Aufenthaltserlaubnis muss grundsätzlich zu einem dauerhaften Aufenthalt in Deutschland führen. Ein Aufenthalt für ein Studium oder für einen vorübergehenden Aufenthalt aus humanitären Gründen reicht nicht aus.
Eine Duldung oder eine Aufenthaltsgestattung sind nicht ausreichend.
8-jähriger Aufenthalt
Der Lebensmittelpunkt muss in Deutschland sein.
Bei erfolgreicher Teilnahme an einem Integrationskurs nach dem Aufenthaltsgesetz verkürzt sich diese Frist auf 7 Jahre.
Zeiten des Asylverfahrens werden mitgerechnet, wenn Sie als Flüchtling anerkannt worden sind oder das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine Abschiebung nach § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (früher § 51 Absatz 1 Ausländergesetz) festgestellt hat.
Ob Aufenthalte zu Studienzwecken mitgezählt werden, wird in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich beurteilt.
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Rechtsanwalt Dr .Wolfgang Buerstedde
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