Grenzübertrittsbescheinigung - Familienzusammenführung

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Grenzübertrittsbescheinigung

deutsch > Allgemeines > Aufenthaltsrecht
Grenzübertrittsbescheinigung - Passverwahrung
Eine Grenzübertrittsbescheinigung erhält der Ausländer mit der Abschiebungsandrohung oder im Rhamen der Festsetzung der Asureisepflicht.
Mit der Grenzübertrittsbescheinigung kann der Ausländer ausreisen. Dabei erhält er beim Grenzübertritt auch seinen bei der Grenzbehörde hinterlegten Pass oder Passersatz zurück.
Über die Passverwahrung erhält der Ausländer eine formlose Bescheinigung, die gebührenfrei erteilt wird.
Die Passverwahrung Angehöriger von Positivstaaten ist grundsätzlich nicht erforderlich.
Die Grenzübetrittsbescheinigung kann auch nach der Ausreise des Ausländers der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft) persönlich zur Bestätigung vorgelegt werden.
Bei der Grenzübertrittbescheinigung handelt es sich um einen Nachweis über die freiwillige Ausreise des Ausländers inerhalb der Ausreisefrist.
Dann wird er auch nicht zur Fahndung ausgeschrieben.
Auch kann dadurch eine Einreisessperre vermieden.
Der Ausländer kann dann bei der deutschen Botschaft erneut einen Einreisevisa beantragen.
Achtung: Die Ausreise in einen Mitgliedstaat der EU reicht zur Erfüllung der Ausreisepflicht nicht ausreicht.
Anwaltskanzlei
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