Deutschkenntnisse - Familienzusammenführung

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Deutschkenntnisse

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Deutschkenntnisse beim Ehegattennachzug
Zusätzliche Anforderungen an den Nachzug zum deutschen oder ausländischen Ehegatten nach der Reform des Zuwanderungsgesetzes vom 28.8.2007:
   beide Ehegatten müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben, Ausnahmen gelten nur bei einer besonderen Härte, beispielsweise bei Vorhandensein von gemeinsamen Kindern.
   der Ehegatte muss sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können (Deutschkenntnisse),
Einfache Deutschkenntnisse können mit dem Zertifikat des Goethe-Instituts über die Sprachprüfung A1 "StartDeutsch1" nachgewiesen werden.
Einfache Deutschkenntnisse liegen vor, wenn man sich über vertraute, alltägliche Situationen auf ganz einfache Arte verständigen kann.
Allerdings bestehen einige (beispielhaft genannte) Ausnahmen:
Keine Deutschkenntnisse notwendig, wenn
  • der Ausländer oder der Ehegatte Unionsbürger ist;
  • der nachziehende Ehegatte Staatsangehöriger Australiens, Israels, Japans, Kanadas, der Republik Korea, Neuseelands oder der Vereinigten Staaten von Amerika ist (visumsfreie Einreise);
  • der Ausländer einer Aufenthaltserlaubnis als Hochqualifizierter, Forscher oder Selbständiger innehat und die Ehe bereits bestand, als er seinen Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegt hat;
  • der nachziehende Ehegatte hat einen Hochschulabschluss oder eine entsprechende Qualifikation oder bei ihm besteht ausnahmsweise aus anderen Gründen ein erkennbar geringer Integrationsbedarf;
  • der nachziehende Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen;
  • der nachziehende Ehegatte ist Asylberechtigter oder anerkannter Flüchtling

Deutschkenntnisse bei der Einbürgerung
Ausreichende Deutschkenntnisse liegen vor, wenn eine Verständigung im täglichen Leben möglich ist; ein Gespräch muss auf Deutsch geführt werden können.
Texte des alltäglichen Lebens müssen verstanden und mündlich wiedergeben werden können.
Einige Bundesländer verlangen darüber hinaus auch noch schriftliche Sprachkenntnisse.
Ausreichende Sprachkenntnisse können auch durch Unterlagen nachgewiesen werden, etwa durch
  • eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Sprachkurs im Rahmen eines Integrationskurses nach dem Aufenthaltsgesetz,
  • das Zertifikat Deutsch oder ein gleichwertiges Sprachdiplom,
  • den vierjährigen Besuch einer deutschsprachigen Schule (mit Versetzung),
  • einen Hauptschulabschluss oder wenigsten gleichwertigen Schulabschluss,
  • durch die Versetzung in die zehnte Klasse einer weiterführenden Schule (Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule),
  • ein Studium an einer deutschsprachigen Fach- oder Hochschule oder eine deutschsprachige Berufsausbildung.

Sollten Sie der Einbürgerungsbehörde keine Nachweise vorlegen können, kann diese die Sprachkenntnisse selbst überprüfen, zum Beispiel durch einen Sprachtest bei einer Volkshochschule oder durch die Einladung zu einem Gespräch.
Vom Erfordernis der Deuschkenntnisse gibt es jedoch auch Ausnahmen.
Zögern Sie nicht zu fragne. Rechtsanwalt Dr. W. Buerstedde hilft Ihnen gerne.

Der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH) hat zum Nachweis der Sprachkenntnisse beim Nachzug aus dem Ausland entschieden: Der Nachzug der türksichen Frau, die weder leses noch schreiben kann, zu ihrem Ehemann in Deutschland dürfe nicht ohne nähere Prüfung am Erfordernis der vorherigen Nachweis der Deutschkenntnisse (A1) scheitern.
Erforderlich sei eine individuelle Prüfung, insbesondere müssten Intressen minderjähriger Kinder sowie alle sonsitgen relevanten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden: wie die Verfügungbarkeit vonLehrmaterial, auch unter Kostengesichtpunkten, sowei sonstige Schwierigkeiten die mitde dem Gesunheitszustand oder der persönclhen Situaiton des Ehegatten zusammenhängen, wie Alter, Analphabetisumus, Behinderung und Bildungsgrad.
Dieser Schlussantrag des Gerneralanwalt ist zu begrüßen. Die bisherige - nach meiner Ansicht auch grundgesetzwidrige - Verwaltungspraxis und Rechtsprechung dürfte so ein Ende finden.
Allerdings ist nun der Europäische Gerichtshof dran diese Frage zu entscheiden.
In Hinblick auf diese Entscheidung sollte erwogen werden bei laufenden Visaanträgen und Klageverfahren, der Eintritt der Rechtskraft durch Rechtsmittel sichergestellt werden.
Steuerliche Absetzbarket von Deutschkursen
Deutschkurse sind steuerlich nicht als Werbungskosten absetzbar
Der Bundesfinanzhof entschied im März 2007:
Aufwendungen eines in Deutschland lebenden Ausländers für das Lernen der deutschen Sprache sind nicht als Werbungskosten abziehbar. Dies gilt selbst dann, wenn Deutschkenntnisse für einen Ausbildungsplatz förderlich sind.
Die Klägerin verwende in der Kommunikation mit Ihrem Mann und im täglichen Leben die durch den Sprachkurs erlangten Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Der Besuch der Deutschkurse hatte somit einen erheblichen privaten Nutzen für die Klägerin.
Die Klägerin war eine thailändische Staatsangehörige, die seit 2001 mit ihrem Ehemann in Deutschland lebte. Seit 2001 nahm sie Deutschkurse bei der Volkshochschule. Die Kosten der Sprachkurse machte sie erfolglos als Werbungskosten gelten.

Weitere Hinweis unter: www.familiennachzug-visum.de
Anwaltskanzlei
Rechtsanwalt Dr .Wolfgang Buerstedde
Rathausstr. 16
53332 Bornheim-Roisdorf
Deutschland

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Fax: + 49 (0) 02222 - 931182

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