Asyl - Aufenthaltsgestattung - Familienzusammenführung

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Asyl - Aufenthaltsgestattung

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Asyl - Aufenthaltsgestattung
Mit dem Asylantrag wird der Ausländer Asylbewerber.
Während des Asylverfahrens ist der Aufenthalt des Asylbewerbers gestattet.
Er erhält darüber eine Bescheinigung, die gleichzeitig als Ausweisersatz dient.
Solange die Aufenthaltsgestattung besteht, darf dieser Ausweis nicht eingezogen werden.
Aufenthaltsbereich nach Verteilung -
Nach Ende der Verpflichtung, in der Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen, wird der Asylbewerber “verteilt”. Ihm wird mit einem Bescheid eine Gemeinde zugewiesen, in der er seine Wohnung zu nehmen hat. Sein Aufenthalt wird nun von der zuständigen Ausländerbehörde beschränkt.
Sie macht einen entsprechenden Eintrag, aus dem sich der Aufenthaltsbereich ergibt, in die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung.
Zuständig für die Erteilung der Verlassenserlaubnisse ist nun die Ausländerbehörde.
Sie kann außer in den aufgeführten Gründen die Erlaubnis auch erteilen, wenn hieran ein dringendes öffentliches Interesse besteht oder die Versagung eine unbillige Härte bedeuten würde.
Erstaufnahmeeinrichtung im Asylverfahren
Ausländer, die einen Asylantrag bei einer Außenstelle des Bundesamtes für Flüchtlinge gestellt haben, sind in der ersten Zeit – maximal drei Monate – verpflichtet, in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen.
Diese Einrichtungen befinden sich in unmittelbarer Nähe zu den Außenstellen des Bundesamtes. In dieser Zeit wird die Aufenthaltsgestattung auf den Bezirk der Ausländerbehörde, in dem die Aufnahmeeinrichtung liegt, beschränkt.
Achtung: Verlässt der Antragsteller diesen Bereich, begeht er eine Ordnungswidrigkeit, im Wiederholungsfall kann er sich sogar strafbar machen. Das Bundesamt kann aus zwingenden Gründen eine Genehmigung zum Verlassen des Aufenthaltsbereichs erteilen.
Zur Wahrnehmung eines Termins beim UNHCR oder bei einer Organisation, die sich mit der Betreuung von Flüchtlingen befasst, soll die Erlaubnis unverzüglich erteilt werden.
Für die Wahrnehmung von Terminen bei Behörden oder Gerichten, bei denen sein persönliches Erscheinen erforderlich ist, benötigt der Antragsteller keine Erlaubnis.
Er muss den Termin aber anzeigen.
Der Asylbewerber sollte immer die Verlassenserlaubnis bei sich tragen, wenn er den ihm zugewiesenen Aufenthaltsbereich verlässt.
Bei Wahrnehmung eines Gerichts- oder Behördentermins sollte er die schriftliche Ladung mit sich führen, um Probleme bei Kontrollen durch Polizei oder Bundesgrenzschutz zu vermeiden.
Umverteilungsantrag
Oft möchten Asylantragsteller in einer anderen als der zugewiesenen Stadt leben. Vor einem Umzug muss jedoch ein Umverteilungsantrag gestellt werden.
Dieser Antrag ist an die für die Verteilung von Asylbewerbern zuständige Behörde des Bundeslandes zu richten, in dem der Antragsteller leben möchte. In Nordrhein-Westfalen ist das die Bezirksregierung Arnsberg, Außenstelle Unna-Massen, für das ganze Bundesland.
Bei der Entscheidung ist der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten sowie Eltern und ihren minderjährigen ledigen Kindern oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht Rechnung zu tragen. In der Praxis findet eine Umverteilung nur in Ausnahmefällen statt. Die Bundesländer haben zumeist Erlasse, in denen die Voraussetzungen genauer geregelt sind.
Gründe für eine Umverteilung können beispielsweise sein: familiäre Lebensgemeinschaft in der Kernfamilie (Ehepaare und minderjährige unverheiratete Kinder), Pflegebedürftigkeit, Krankheit. Allerdings werden hohe Anforderungen an die Voraussetzungen einer Umverteilung gestellt. So ist es für eine Umverteilung wegen Pflegebedürftigkeit oder Krankheit erforderlich, dass die notwendige Versorgung des Asylantragstellers nicht am zugewiesenen Wohnort erfolgen kann.
Es ist möglich, im Falle der Ablehnung einer Umverteilung Klage zu erheben.
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