Ausländerrecht, Einbürgerung, Visa, Familiennachzug, Aufenthaltsrecht


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bei Asylbewerbern / Geduldeten

Erwerbstätigkeit

Beschäftigung von Asylbewerbern / Geduldete

Solange der Asylbewerber verpflichtet ist, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf er keine Erwerbstätigkeit ausüben. Danach benötigt der Antragsteller für die Aufnahme einer nichtselbstständigen Arbeit eine Arbeitserlaubnis.

Diese kann vom Arbeitsamt erteilt werden, wenn sich durch die Beschäftigung keine nachteileigen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt ergeben, für die konkrete Stelle keine Deutschen oder Ausländer, die Deutschen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind (z.B. EU-Bürger), zur Verfügung stehen (Vorrangsprinzip) und die Arbeitsbedingungen nicht schlechter sind als für vergleichbare deutsche Arbeitnehmer.

Für Asylantragsteller und Menschen mit geduldetem Aufenthalt gilt eine Wartezeit von 12 Monaten, bevor eine Arbeitserlaubnis erteilt wird.

Weiter Hinweise für "Arbeitssuchende" Geduldete und Flüchtlinge finden Sie auch unter:
www.arbeit.frnrw.de

Wartezeit / Vorrangprüfung

Wartezeit von 12 Monaten

Die Erteilung einer Arbeitserlaubnis für eine erstmalige Beschäftigung setzt voraus, dass sich der Asylbewerber oder der geduldete Ausländer seit mindestens einem Jahr rechtmäßig oder geduldet im Bundesgebiet aufhält.

Bislang ist noch nicht geklärt, ob die Zeit während des Asylverfahrens - aufgrund der Gestattung - mitgerechnet werden kann.

Das Wartezeiterfordernis gilt nur bei erstmaliger Aufnahme der Erwerbstätigkeit.

Vorrangprüfung

In der Praxis prüft das Arbeitsamt, nachdem ein Antrag für eine Arbeitserlaubnis eingegangen ist, vier Wochen lang, ob ein bevorrechtigter Arbeitnehmer zur Verfügung steht.
Es wird auch viel mit behördeninternen Anweisungen und Erlassen gearbeitet, die eine Arbeitsaufnahme verhindern können.

Versagung der Arbeitserlaubnis

Bevor einem geduldeten Ausländer eine Beschäftigungserlaubnis erteilt wird, hat die Ausländerbehörde zu prüfen, ob nicht der Versagungsgrund. Die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden, wenn

  • sich der Ausländer ins Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen oder
  • bei diesen Ausländern aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus Gründen nicht vollzogen werden können, die sie selbst zu vertreten haben.


Der Ausländer hat das
Abschiebungshindernisses grundsätzlich zu vertreten, etwa bei

  • Täuschung über die Identität,
  • über die Staatsangehörigkeit oder
  • generell durch falsche Angaben,
  • bei Verletzung von Mitwirkungspflichten.


Beispiele für
Mitwirkungspflichten:

Besitzt ein Ausländer keinen gültigen Pass oder Passersatz, so ist er verpflichtet, an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken sowie alle Urkunden und sonstige Unterlagen, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen.

Eine Mitwirkungspflicht kann dem Ausländer nur vorgeworfen werden, wenn er zur Mitwirkung aufgefordert wurde!

Gedulte - Ausbildung / Ausbildungsförderung/ Aufenthaltserlaubnis

Das Gesetz zur Steuerung der Arbeitsmigration hat zum 1. Januar 2009 Neurungen gebracht, vor allem wird für Gedulte die Aufnahme einer Berufsausbildung erleichert.
Eine Berufsausbildung ist für Geduldete nunmehr ohne Arbeitsmarktprüfung möglich. Dies gilt bereits vor der Erfüllung der vierjährigen Aufenthaltsfrist, allerdings erst nach Ablauf des ersten Jahres, in dem eine Beschäftigung grundsätzlich nicht zulässig ist.
Unabhängig von Vorbeschäftigungszeiten haben Geduldete Anspruch auf Ausbildungsförderung, wenn sie sich seit mindestens vier Jahren ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten.
Nach § 18a AufenthG erhalten Geduldete für die Ausübung einer Beschäftigung einen Aufenthaltserlaubnis, wenn sie

  • entweder im Inland eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder ein Hochschulstudium abgeschlossen haben oder
  • mit einem anerkannten ausländischen Hochschulabschluss seit zwei Jahren ununterbrochen eine dem Abschluss angemessene Beschäftigung ausgeübt haben, oder
  • als Fachkraft seit drei Jahren ununterbrochen eine Beschäftigung ausgeübt haben, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, und innerhalb des letzten Jahres der Lebensunterhalt abgesehen von den Kosten der Unterkunft eigenständig gesichert war.


Weitere Voraussetzungen:

  • ausreichender Wohnraum,
  • ausreichende Deutschkenntnisse,
  • keine vorsätzliche Täuschung der Ausländerbehörde über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände,
  • keine vorsätzliche Hinauszögerung oder Behinderung der eigenen Abschiebung,
  • keine Terrorbezüge und
  • keine Verurteilung zu mehr als 50 bzw. 90 Tagessätzen.

Ihr Rechtsanwalt: Ausländerecht, Aufenthaltserlaubnis, Einbürgerung in Bornheim zwischen Bonn und Köln | kanzlei@gutjur.de

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