Einbürgerungsverfahren - Familienzusammenführung

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Einbürgerungsverfahren

deutsch > Allgemeines > Einbürgerung
Behördliches Verfahren der Einbürgerung
Das Verfahren für die Einbürgerung unterscheidet sich danach, ob der Antragsteller im Ausland oder in Deutschland wohnt.
Einbürgerung aus dem Ausland
Der Einbürgerungsantrag ist bei der deutschen Auslandsvertretung einzureichen, die für Ihren Wohnort zuständig ist. Dort erhalten Sie auch das Antragsformular.
Bei der Auslandsvertretung werden Ihre Angaben und Unterlagen überprüft und anschließend mit einer Stellungnahme an das Bundesverwaltungsamt geschickt.
Sie benötigen folgende Unterlagen:
  • Original des Formantrags - vollständig ausgefüllt und unterschrieben
  • beglaubigte Kopie Ihrer Geburtsurkunde
  • falls Sie verheiratet sind: beglaubigte Kopie Ihrer Heiratsurkunde
  • gegebenenfalls der Nachweises darüber, welchen Namen Sie nach einer Scheidung führen
  • beglaubigte Kopien der Zeugnisse über Ihren schulischen (universitären) und beruflichen Werdegang
  • ein von Ihnen handschriftlich und in deutscher Sprache verfasster Lebenslauf
  • ein aktuelles Führungszeugnis aus Ihrem Aufenthaltsstaat (Original)
  • beglaubigte Kopien der wesentlichen Seiten Ihres Reisepasses
  • Nachweise zu Ihren Bindungen an Deutschland
  • Nachweise zu Ihren Einkommens- / beziehungsweise Vermögensverhältnissen (Nachweis der Unterhaltsfähigkeit)
Wenn die Unterlagen nicht in deutscher Sprache verfasst sind, benötigen Sie außerdem eine beglaubigte Übersetzung ins Deutsche.
Einbürgerung und Widerrufsverfahren
Flüchtlinge sind im Einbürgerungsverfahren grundsätzlich privilegiert und können bereits nach sechs Jahren Aufenthalt eingebürgert werden.
Erhält das Bundesamt Kenntnis vom Einbürgerungsantrag und stammt der Flüchtling aus einem Land, bei dem eine generelle Herkunftsländer-Gruppenüberprüfung stattfindet, wird in der Regel das Widerrufsverfahren eingeleitet.
Rechtliche Grundlagen zu den Themen Zuwanderung und Staatsbürgerschaft
  •   AufenthG: Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
  •   FreizügG/EU: Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern
  •   Zuwanderungsgesetz: Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern
  •   AufenthV: Aufenthaltsverordnung
  •   IntV: Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler (Integrationskursverordnung)
  •   BeschVerfV: Verordnung über das Verfahren und die Zulassung von im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung
  •   BeschV: Verordnung über die Zulassung von neueinreisenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung
  •   BVFG: Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge - Bundesvertriebenengesetz
  •   Richtlinienumsetzungsgesetz: Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
Staatsangehörigkeit
  •   StAG:Staatsangehörigkeitsgesetz
  •   StAngRegG:Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit
  •   StAngRegG 2: Zweites Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit
  •   Das Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 6.11.1997 über die Staatsangehörigkeit
  •   StaatenlMindÜbkAG: Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 30. August 1961 zur Verminderung der Staatenlosigkeit und zu dem Übereinkommen vom 13. September 1973 zur Verringerung der Fälle von Staatenlosigkeit
  •   EinbTestV: Verordnung zu Einbürgerungstest und Einbürgerungskurs (Einbürgerungstestverordnung)
  •   StRAR-VwV: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht


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53332 Bornheim-Roisdorf
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