Niederlassungserlaubnis - Familienzusammenführung

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Niederlassungserlaubnis

deutsch > Allgemeines > Aufenthaltsrecht
Niederlassungserlaubnis für Ausländer in Deutschland
Die Niederlassungserlaubnis wurde mit dem Zuwanderungsgesetz als zweiter Aufenthaltstitel neben der Aufenthaltserlaubnis eingeführt.
Im Gegensatz zu der Aufenthaltserlaubnis ist die Niederlassungserlaubnis grundsätzlich
  • unbefristet,
  • berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit,
  • ist zeitlich und räumlich unbeschränkt
  • und darf nicht mit einer Nebenbestimmung versehen werden.
Mit der Niederlassungserlaubnis können Sie sich also in Deutschland frei bewegen. Räumliche Beschränkungen sind nicht vorgesehen.
Mit der Niederlassungserlaubnis können Sie auch Deutschland verlassen und wieder einreisen.
Achtung: Die Niederlassungserlaubnis kann aber automatisch erlöschen, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nicht nur vorübergehenden Grunde ausreist.
Des Weiteren kann die Niederlassungerlaubnis erlöschen, wenn der Ausänder ausreist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbheörde bestimmten längeren Frist wieder einreist.
Notwendige Unterlagen zur Beantragung einer Niederlassungserlaubnis
Für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis benötigt die Ausländerbehörde in der Regel folgende Unterlagen:
  • Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
  • Reisepass
  • 1 aktuelles Lichtbild (= Foto)
  • Arbeitgeberbestätigung
  • Einkommensnachweise, z. B. Verdienstbescheinigungen der letzten drei Monate, Gewerbeanmeldung und Gewinn-Verlust-Rechnung für Selbständige
  • Nachweis über 60 Monate Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (erhältlich bei der Deutschen Rentenversicherung und Deutsche Rentenversicherung Bund) oder vergleichbare private Leistungen
  • eventuelle berufsrechtliche Erlaubnisse
  • Zeugnis über erfolgreichen Integrationskurs (nicht erforderlich, wenn Sie sich bereits vor dem 01.01.2005 mit Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis in Deutschland aufgehalten haben)
  • Mietvertrag.
Sonderregelungen existieren, beispielsweise für Hochqualifizierte und für Ausländer, die aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.
Voraussetzungen der Niederlassungserlaubnis
Einem Ausländer ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
  1. er seit 5 Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
  2. sein Lebensunterhalt gesichert ist,
  3. er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist. Berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet.
  4. er in den letzten drei Jahren nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist,
  5. ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
  6. er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
  7. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
  8. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
  9. er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.

Die Voraussetzungen Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde.
Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn er sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann oder bereits vor dem 01.01.2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis war.
Der Ausländer benötigt in der Regel dann nur einfache mündliche Deutschkenntnisse.
Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen Nr. 7 und 8 abgesehen werden.

Daneben gibt es noch zahlreiche Ermessens- und Ausnahmetatbestände: Bei Ausländern mit deutschen Familienangehörigen genügen grundsätzlich drei Jahre statt fünf Jahre Aufenthaltserlaubnis.
Bei Asylberechtigten kann unter bestimmten Voraussetzungen bereits nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden.
Kontingentflüchtlinge oder hochqualifizierte Personen können unter bestimmten Bedingungen bereits mit der Einreise eine Niederlassungserlaubnis erhalten.
Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen besitzen, aber nicht asylberechtigt sind, müssen die Aufenthaltserlaubnis seit 7 Jahren besitzen.
Von diesen Regelungen gibt es noch zahlreiche weitere Ausnahmen. Wir beraten Sie gerne.
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