Verpflichtungserklärung - Familienzusammenführung

Rechtsanwalt für Visa, Aufenthalt, Einbürgerung und Erbrecht
Hotline- aus dem deutschen Festnetz - 3 €/Min.
0900 10 40 80 1
Telefonhotline für Visa, Aufenthalt, Einbürgerung und Erbrecht
EN | FR | ES | RU  
Lawyer
Direkt zum Seiteninhalt

Verpflichtungserklärung

deutsch > Allgemeines
Ausländerrechtliche Verpflichtungserklärung
Die ausländerrechtliche Verpflichtungserklärung ähnelt einer Bürgschaft. Der Gastgeber in Deutschland, der die Verpflichtungserklärung unterschreibt, haftet für die öffentlichen Mittel, die vom deutschen Staat (Stadt/Gemeinde) für den ausländischen Gast eingesetzt werden müssen.
Häufig ist es sinnvoll mit den Antragsunterlagen für ein Visum gleichzeitig eine Verpflichtungserklärung mit einzureichen.
Verpflichtungserklärungen sind vor allem bei Besuchen ausländischer Gäste notwendig, nicht jedoch für EU-Bürger, kommen aber auch in anderen Fällen vor, wie bei Au-Pairs.

Wofür haftet man bei einer Verpflichtungserklärung?
Typischerweise handelt es sich um folgende Kosten:
  • für den Lebensunterhalt des ausländischen Gastes
  • für seine Versorgung mit Wohnraum
  • für seine Versorgung im Krankheitsfalle
  • für seine möglicherweise anfallenden Rückführungskosten

Hinweise zur Verpflichtungserklärung des Ausländeramts der Stadt Bonn.
Notwendige Unterlagen für die Verpflichtungserklärung
In der Regel müssen der Ausländerbehörde folgende Unterlagen für eine Verpflichtungserklärung vorgelegt werden:
  • Einkommensnachweise über das monatliche Nettoeinkommen
  • Mietvertrag (Wohnungsgröße und Miete); bei Hauseigentum Grundbuchauszug
  • Personalausweis, bzw. Pass bei Ausländern
  • Krankenversicherungsnachweis (Reisekrankenversicherung) für den ausländischen Gast

Persönliche Daten
Zudem benötigt das Ausländeramt einige persönliche Daten des ausländischen Gastes:
  • Staatsangehörigkeit
  • Vor- und Familienname
  • Geburtsdatum und Geburtsort
  • Passnummer und Gültigkeitsdatum des Passes
Am einfachsten ist es, leserliche Kopien des ausländischen Passes vorzulegen.
Die Anforderungen, welche die Behörde an den Einladenden (Verpflichtungsgeber) stellt, stehen im Ermessen der Behörde. Kriterien können etwa die Dauer des Aufenhalts, Voraufenthalte und das Verhältnis zwischen dem Verpflichtungsgeber und dem Ausländer sein.
Da die Behörde einen gewissen Ermessenspielraum hat, sollte anwaltlichen Rat aufgesucht werden, falls die Anforderungen zu hoch angesetzt werden, vgl hierzu auch die Antwort der Bundesregeriung zu Verpflichtungserklärungen.

Kosten der Verpflichtungserklärung
Die Erteilung der Verpflichtungserklärung kostet bei der Stadt Bonn 25,- EUR.
Die vorgelegten Unterlagen werden zurückgegeben.

Begrenzung der Haftung?
Verpflichtungserklärungen können beschränkt werden, z.B. auf eine bestimmte Höhe oder für einen bestimmten Zeitraum. Gerne helfen wir Ihnen dabei, für Sie eine maßgeschneiderte Verpflichtungserklärung zu entwerfen.
§ 66 Aufenthaltsgesetz:  Kostenschuldner; Sicherheitsleistung
Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen, hat der Ausländer zu tragen.
Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1 bezeichneten Kosten, wer sich gegenüber der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung verpflichtet hat, für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen.

§ 67 Aufenthaltsgesetz: Umfang der Kostenhaftung
(1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung umfassen
1. die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets,
2. die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie
3. sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten.

§ 68 Aufenthaltsgesetz: Haftung für Lebensunterhalt -
(1) Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen.
Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten.
Der Zeitraum nach Satz 1 beginnt mit der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise des Ausländers.
Die Verpflichtungserklärung erlischt vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren ab Einreise des Ausländers nicht durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Abschnitt 5 des Kapitels 2 oder durch Anerkennung nach § 3 oder § 4 des Asylgesetzes.

Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680  vom 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626), in Kraft getreten am 26.11.2019.
Anwaltskanzlei
Rechtsanwalt Dr .Wolfgang Buerstedde
Rathausstr. 16
53332 Bornheim-Roisdorf
Deutschland

Tel: +49  (0) 2222 - 931180
Fax: + 49 (0) 02222 - 931182

BÜROZEITEN IN BORNHEIM
Montag – Freitag: 8:30 bis 12:30 Uhr
Montag – Donnerstag: 13:30 bis 17:30 Uhr
Termine nach Vereinbarung auch zu anderen Zeiten
AG Erbrecht Deutscher Anwaltverein
Deutschen Anwaltsverein - Erbrechtliche Fortbildungen
Info rund ums Erbrecht -DVEV
Zurück zum Seiteninhalt