Einbürgerung von Ehegatten - Familienzusammenführung

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Einbürgerung von Ehegatten

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Regelanspruch für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner von Deutschen sollen eingebürgert werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
  1. Ehegatte oder Lebenspartner muss Antrag stellen.
  2. Antragsteller hat sich in die deutsche Lebensverhältnisse eingeordnet
  3. Unterkunft und Unterhalt sind gesichert
  4. Es liegt kein Ausweisungsgrund vor (z.B. Straftat)
  5. Verlust oder Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit
  6. Ausreichende Deutschkenntnisse
Eine dreijähriger Aufenthalt ist nicht immer notwendig. Ein kürzer Aufenthalt kann etwa bei Personen, die bei international tätigen Unternehmens oder Institution beschäftigt sind, oder die aus beruflichen gründen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, wenn die Tätigkeit im Ausland im deutschen Interesse lag, etwa bei Botschaftsangehörigen, entsandte des Auswärtigen Amtes oder der Bundeswehr.
Einordnung in deutsche Lebensverhältnisse (zu Nr. 2.)
Hierfür reicht die Möglichkeit, sich in Deutsch mündlich zu verständigen, und sich eine gewisse Zeit (3 Jahre) rechtmäßig in Deutschland aufgehalten zu haben.
Zum Zeitpunkt der Einbürgerung muss die Ehe oder eingetragene Partnerschaft schon mindestens 2 Jahre bestehen. Der Deutsche Ehe- oder Lebenspartner muss dabei während dieser Zeit bereits Deutscher gewesen sein; er darf also nicht gerade erst selbst eingebürgert worden sein.
Unterkunft und Unterhalt ist gesichert (zu Nr. 3.)
Bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern reicht es aus, wenn der Unterhalt der Familie durch einen Partner gesichert ist.
Bei Inanspruchnahme öffentlicher Mittel (ALG II, Sozialhilfe) ist eine Einbürgerung nur in besonderen Ausnahmefällen möglich.

Anwaltskanzlei
Rechtsanwalt Dr .Wolfgang Buerstedde
Rathausstr. 16
53332 Bornheim-Roisdorf
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